Bundesverfassungsgericht begrenzt Zugriff auf persönliche Daten

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Bei der Verbrechensbekämpfung darf der Staat Auskünfte über Handy- und Internetnutzer einholen – künftig jedoch mit höheren Hürden. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht schützt die persönlichen Daten von Handy- und Internetnutzern besser vor staatlichem Zugriff. Polizei, Bundeskriminalamt und die deutschen Nachrichtendienste dürfen sogenannte Bestandsdaten zwar auch künftig zur Strafverfolgung und Terrorabwehr abfragen. Bis spätestens Ende 2021 müssen aber höhere Hürden eingezogen werden. Die bisherigen Regelungen erklärten die Karlsruher Richter für verfassungswidrig. Sie verletzten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis, wie das Gericht am Freitag mitteilte. (Az. 1 BvR 1873/13 u.a.)
Bestandsdaten sind alle „festen“ Daten zu einem Telefon- oder Internetanschluss, wie Name, Geburtsdatum und Rufnummer. Aber auch weitergehende Kundendaten wie die private Anschrift, die Bankverbindung und sogar die vergebene PIN-Nummer können abgefragt werden. Kein Risiko sehen die Richter dagegen bei Passwörtern: Diese würden beim Anbieter üblicherweise nur verschlüsselt gespeichert.
Seit 2013 darf der Anbieter zur Identifizierung des Anschlussinhabers für die anfragende Behörde auch die dynamische IP-Adresse nutzen. Diese wird Computern vorübergehend bei der Einwahl ins Internet zugeordnet. Einzelne Verbindungen oder Kommunikationsinhalte – in der Fachsprache Verkehrsdaten – sind dagegen vor Zugriff geschützt.
Die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden nutzen die Auskünfte, um Verbrechen aufzuklären oder Terroranschläge zu verhindern. Zum Teil läuft die Abfrage zentral und automatisiert über die Bundesnetzagentur. Andere Daten fragen die Ermittler einzeln bei Telefongesellschaften und Providern ab, aber zum Beispiel auch bei Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Hotels. In dem Karlsruher Verfahren ging es nur um diese manuelle Auskunft.
Die Verfassungsrichter hatten die Bestandsdatenauskunft 2012 schon einmal beanstandet. Den grundsätzlichen Nutzen erkannten sie aber an: Angesichts der zunehmenden Bedeutung elektronischer Kommunikation seien die Behörden „auf eine möglichst unkomplizierte Möglichkeit angewiesen, Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können“. Vor allem formal musste trotzdem nachgebessert werden.
Diese Vorgaben hat die Politik unzureichend umgesetzt, wie sich jetzt herausstellte. Also wurden die Richter nach zwei neuen Klagen nun noch einmal deutlicher: Sie stellten klar, dass die Daten nur abfragt werden dürfen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr droht. Bei der Strafverfolgung braucht es zumindest einen Anfangsverdacht.
Bisher war die Datenübermittlung allgemein zur Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt. Das ist den Richtern viel zu pauschal, die Befugnisse seien unverhältnismäßig: „Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden.“
IP-Adressen, die Rückschlüsse auf die persönliche Internetnutzung zulassen, sind nach Auffassung des Ersten Senats besonders sensibel. Die Verwendung muss deshalb „auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen“. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist der Rückgriff darauf künftig tabu. Jeder Abruf muss mit den Gründen dafür dokumentiert werden.